Fristlose Kündigung wegen heimlicher Gesprächsaufzeichnung LAG Hessen, Urteil vom 23.08.2017 (Az.: 6 Sa 137/17)

Ausgabe 33 | März 2018
Der Kläger war zu einen Personalgespräch eingeladen worden, in dem ihm vorgeworfen wurde, Kollegen beleidigt und bedroht zu haben. An diesem Gespräch nahm neben dem Vorgesetzten auch der Betriebsrat teil. Bereits einige Monate zuvor war der Kläger abgemahnt worden, da er Kollegen in einer E-Mail an Vorgesetzte als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet hatte. Als die Arbeitgeberin erfuhr, dass der Kläger das Personalgespräch heimlich mit seinem Smartphone aufgezeichnet hat, kündigte sie diesem fristlos. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, nicht gewusst zu haben, dass die Tonaufnahme verboten gewesen sei. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen. Die Klage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG erfolglos. Die Arbeitgeberin war berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Aufnehmen eines Personalgesprächs verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG, welches auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts schützt. Ob Erklärungen nur einem bestimmten Kreis, beispielsweise nur den anwesenden Gesprächsteilnehmern, oder aber auch Dritten zugänglich sein sollen, haben die Gesprächspartner zu bestimmen. Die bei jeder fristlosen Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung fiel im vorliegenden Falle trotz der langen Betriebszughörigkeit des Klägers von 25 Jahren zugunsten der Arbeitgeberin aus. Der Kläger hätte darauf aufmerksam machen müssen, dass er das Gespräch aufzeichnet. Die Heimlichkeit seines Vorgehens war aus Sicht des LAG nicht zu rechtfertigen.