Geschäftsgeheimnisgesetz in Kraft getreten

Ausgabe 38 | Juni 2019
Am 26.04.2019 ist das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten. Auch nach diesem Gesetz können Unternehmen gegen die unerlaubte Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen vorgehen. Bei schweren Verstößen drohen, wie zuvor nach § 17 UWG, strafrechtliche Konsequenzen. Neu sind insbesondere eine Privilegierung für Hinweisgeber („Whistleblower“), die Gestattung des sogenannten „Reverse Engineering“, die gesetzliche Konkretisierung der einzelnen Ansprüche und der erstmals gesetzlich definierte Begriff des Geschäftsgeheimnisses. Das Gesetz setzt für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses nunmehr das Vorliegen angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Geheimnisinhaber voraus. Dies zwingt Unternehmen dazu, aktiv Maßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu treffen. Hierbei können auch arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglich-keiten genutzt werden. Beim Abschluss neuer Arbeitsverträge ist darauf zu achten, dass der gegebenenfalls bislang ent-haltenen Hinweis auf die Strafbarkeit nach § 17 UWG entsprechend angepasst wird.