Gesetzliche Unfallversicherung greift nur bei Ausflügen des gesamten Betriebs Hessisches LSG, Urteil vom 29.04.2014 (Az.:L3 U 125/13)

Ausgabe 19 | September 2014
Die Klägerin ist Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit über 2.350 Mitarbeitern. Zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der Dienststelle der Klägerin mit ca. 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen gestattet, während ihrer Dienstzeit eigene Weihnachtsfeiern zu organisieren. Die Abteilung der Klägerin unternahm eine Wanderung, an der zehn der insgesamt 13 Mitarbeiter teilnahmen. Dabei verletzte sich die Klägerin an Ellbogen und Handgelenk. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Betriebsunfall ab, da die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offengestanden hatte. Die Klage hatte vor dem LSG keinen Erfolg. Von der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 8 SGB VII Arbeitsunfälle von Beschäftigten umfasst. Neben Unfällen, die während der Arbeit passieren, sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Unfälle bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, wie Betriebsausflügen, eingeschlossen. Die Ausweitung des Versicherungsschutzes ist jedoch eng begrenzt. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen wird und allen Beschäftigten offensteht. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist unschädlich. Bei großen Betrieben kann an die Stelle des Gesamtbetriebs auch eine einzelne Abteilung treten. Diese Voraussetzungen lagen hier nach Auffassung des LSG nicht vor. Als Abteilung eines großen Unternehmens könne zwar die örtliche Dienststelle der Klägerin mit ihren 230 Mitarbeitern anzusehen sein, nicht aber die kleine Unterabteilung mit nur 13 Mitarbeitern.