Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten BAG, Urteil vom 29.06.2016 (Az.: 5 AZR 716/15)

Ausgabe 27 | September 2016
Ein Rettungsassistent erhielt zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von € 2.680,31 zuzüglich Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit. Er arbeitet in 12-Stunden-Schichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich, wobei regelmäßig Bereitschaftszeiten anfallen. Bereitschaftszeiten werden nach dem anwendbaren TVöD zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet. Die Summe aus den gewerteten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf durchschnittlich 39 Stunden, die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Der Rettungsassistent machte weitere Vergütung geltend, da die Vergütung der Bereitschaftszeit unter dem gesetzlichen Mindestlohn lag. Seine Klage blieb allerdings in allen Instanzen erfolglos. Das BAG entschied, dass der Rettungsassistent keinen Anspruch aus dem MiLoG auf Zahlung einer höheren Vergütung hat. Der gesetzliche Mindestlohn sei zwar gemäß § 1 MiLoG für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen, wobei zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit auch Bereitschaftszeiten zählen. Der Anspruch des Rettungsassistenten sei vorliegend jedoch bereits dadurch erfüllt worden, dass die gezahlte Monatsvergütung höher als der gesetzliche Mindestlohn war. Bei maximal 228 Arbeits-stunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten maximal erreichen könne, ergebe sich lediglich ein gesetzlicher Mindestlohn von € 1.938,00 (228 Stunden zu € 8,50), der von dem Brutto-monatsgehalt des Rettungsassistenten überschritten werde.