Hinterbliebenenversorgung darf nicht auf „jetzigen“ Ehepartner beschränkt werden BAG, Urteil vom 21.02.2017 (Az.: 3 AZR 297/15)
Ausgabe 29 | März 2017
Im Jahr 1983 erteilte ein Werftunternehmen dem bei ihr bis 1986 beschäftigten Kläger eine Versorgungszusage, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen u.a. vorsahen, dass die „jetzige“ Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhalte, sollte die Ehe nicht zwischenzeitlich geschieden werden.
Der Kläger ist seit 2006 in zweiter Ehe verheiratet, seit 2014 erhält er betriebliche Altersversorgungs-leistungen. Er ist der Auffassung, die Beschränkung des Anspruchs auf Witwenrente sei rechtswidrig und die Klausel sei wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Seine Klage auf Feststellung, dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht, blieb in allen Instanzen erfolglos.
Das BAG urteilte, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente an die Ehefrau, mit der er zu dem Zeitpunkt des Ablebens verheiratet ist, habe. Zwar stelle eine AGB-mäßige Versorgungszu-sage, wonach nur die „jetzige„ Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen kann, eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, weil dafür keine berechtigten Gründe bestehen. Eine solche Einschränkung der Zusage sei daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich unwirksam. Das gelte aber nicht ohne weiteres für Versorgungszusagen die vor dem 1. Januar 2002 erteilt wurden, da damals noch keine gesetzliche AGB-Kontrolle heutiger Ausformung bestand.
Im Hinblick auf solche Alt-Zusagen sei deshalb eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente sei danach nur zu gewähren, wenn – anders als im Fall des Klägers – die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden habe.