Hinterbliebenenversorgung: Zulässige Altersabstandsklausel BAG, Urteil vom 11.12.2018 (Az.: 3 AZR 400/17)
Ausgabe 36 | Dezember 2018
Die 1945 geborene Klägerin hatte ihren 1930 geborenen und im Jahre 2014 verstorbenen Ehemann im Jahre 1966 geheiratet. Dem Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden, nach der die Witwenrente gekürzt wird, wenn die hinterbliebene Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist, und zwar für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 %. Gegen diese Kürzung wandte sich die Klägerin.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.
Das BAG entschied, dass die durch die Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Der eine Hinterbliebenenversorgung zusagende Arbeitergeber habe ein legitimes Interesse, die damit verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen. Die Klausel sei zudem angemessen und auch erforderlich. Sie führe nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der Interessen der davon betroffenen versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Denn bei einem Altersabstand von mehr als elf Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Berücksichtigt hat das BAG zudem, dass nur solche Ehegatten betroffen sind, deren Altersabstand den üblichen Abstand erheblich übersteigt. Zudem sieht die Versorgungsregelung nach Auffassung des BAG eine maßvolle schrittweise Reduzierung vor, die erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren einen vollständigen Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung bewirkt.