Kein Anspruch auf eine Dankesformel im Arbeitszeugnis BAG, Urteil vom 11.12.2012 (Az.: 9 AZR 227/11))

Ausgabe 12 | Dezember 2012
Die Parteien stritten in diesem vom BAG entschiedenen Fall über eine Zeugnisformulierung. Die Arbeitgeberin erteilte dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie der Schlussformulierung: „Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Mit seiner Klage wandte sich der Arbeitnehmer gegen diese Schlussformulierung, da diese das im Übrigen gute Zeugnis entwerte. Dies beruhe vor allem darauf, dass die Arbeitgeberin weder Dank für die bisherige Zusammenarbeit ausspreche noch Bedauern über das Ausscheiden bekunde. In seiner Entscheidung führte das BAG zunächst aus, dass ein einfaches Zeugnis nach § 109 Abs. 1 S. 2 GewO lediglich Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten müsse. Der Arbeitnehmer könne zwar gemäß § 109 Abs. 1 S. 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auch auf seine Leistung und sein Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehörten aber nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Schlussformulierungen in Zeugnissen seien daher nicht „beurteilungsneutral“, sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativeren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlussformulierungen aufnimmt und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, sei der Arbeitgeber aber lediglich verpflichtet, ein Zeugnis ohne entsprechende Schlussformulierung zu erteilen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Schlussformulierung mit Dankesformel gebe es hingegen mangels gesetzlicher Grundlage nicht, auch wenn solche Schlussformulierungen insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung häufig verwendet werden.