Kein Anspruch auf Raucherpausen aus betrieblicher Übung LAG Nürnberg, Urteil vom 05.08.2015 (Az.: 2 Sa 132/15)
Ausgabe 24 | Dezember 2015
In einem Betrieb war es seit Jahren üblich, dass die Beschäftigten zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen, ohne am Zeiterfassungsgerät ein- bzw. auszustempeln. Dies änderte sich mit Inkrafttreten einer Betriebsvereinbarung, wonach Rauchen nur noch in speziell ausgewiesenen Raucherzonen erlaubt ist und beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen die Zeiterfassungsgeräte zum Ein- und Ausstempeln zu benutzen sind.
Dem bereits seit 18 Jahren bei der Arbeitgeberin als Lagerarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer wurden in den Monaten nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung für Raucherpausen 210 Minuten, sodann 96 Minuten und schließlich 572 Minuten von der Arbeitszeit abgezogen und nicht vergütet.
Der Arbeitnehmer verlangte Bezahlung der Raucherpausen. Diese stünden ihm nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung zu. Seine Klage hatte jedoch weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG Erfolg.
Nach Auffassung des LAG Nürnberg bestand kein Anspruch aus betrieblicher Übung. Der Kläger habe aus dem Verhalten des Arbeitgebers nicht darauf schließen können, dass dieser nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung noch Raucherpausen unter Fortzahlung der Vergütung gewähren wollte. Ohne zusätzliche besondere Anhaltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber ohne Kenntnis über Umfang und Dauer der Raucherpausen täglich auf 60 bis 80 Minuten Arbeitszeit verzichtet, gleichzeitig die Dauer und Häufigkeit der Pausen frei den Arbeitnehmern überlässt und sich für die Zukunft auch noch entsprechend binden will.
Gegen die Annahme einer betrieblichen Übung spreche auch, dass es sich nicht um materielle Zuwendungen handele, sondern nur um mehr freie Zeit.
Ein Vertrauen auf die Beibehaltung der bezahlten Raucherpausen habe auch deshalb nicht entstehen können, da dies offensichtlich zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Nichtrauchern führte, die für das gleiche Geld durchschnittlich 10 % mehr Arbeitsleistung erbringen müssten als ihre rauchenden Kollegen. Auch vor dem Hintergrund der Gesundheitsgefährdung durch das Rauchen habe ein Vertrauen nicht begründet werden können. Der Arbeitgeber müsse Gesundheitsgefahren vorbeugen, mit dem Bezahlen der Raucherpausen würden hingegen Anreize zur Gesundheitsgefährdung gesetzt.