Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Aushändigung von Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen LAG Köln, Urteil vom 20.01.2010 (Az.: 3 Sa 420/09)

Ausgabe 06 | Juni 2011
Das LAG Köln hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Aushändigung von Betriebsvereinbarungen hat. Die Arbeitgeberin wendet in ihrem Betrieb verschiedene Betriebsvereinbarungen an, die lediglich nach Anmeldung im Personalbüro einsehbar sind. Der Arbeitnehmer verlangte ohne vorherige Einsicht in die Betriebsvereinbarungen und unter Zurückweisung des Angebots der Arbeitgeberin, ihm diese zu erläutern, die Herausgabe von Kopien der Betriebsvereinbarungen, hilfsweise die leihweise Überlassung der Betriebsvereinbarungen, um selbst Kopien fertigen zu können. Mit seiner Entscheidung gelangte das LAG Köln zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeberin weder einen Anspruch auf Aushändigung der von ihm geltend gemachten Kopien von Betriebsvereinbarungen noch einen Anspruch darauf habe, ihm die Vereinbarungen leihweise auszuhändigen, damit er sich hiervon Kopien fertigen könne. Hierfür fehle es an einer erforderlichen Anspruchsgrundlage. Etwas anderes folge auch nicht aus einer Abwägung des Schutzinteresses des Arbeitnehmers gegenüber den Interessen des Arbeitgebers. Von dem Arbeitnehmer könne nämlich jedenfalls zunächst verlangt werden, dass er das Angebot der Arbeitgeberin nutzt, sich die Unterlagen im Betrieb anzusehen und sich diese im Einzelnen erläutern zu lassen. Keinesfalls könne er ein solches Angebot von vornherein ablehnen und den Arbeitgeber auf eine Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen verweisen. Eine solche Verpflichtung könne zwar in Einzelfällen bezogen auf konkret zu benennende einzelne Vereinbarungen bestehen, ein allgemeiner Herausgabeanspruch stehe dem Arbeitnehmer jedoch nicht zu.