Kein Auskunftsanspruch einer abgelehnten Stellenbewerberin über Stellenbesetzung BAG, Urteil vom 25.04.2013 (Az.: 8 AZR 287/08)

Ausgabe 14 | Juni 2013
Das BAG hatte sich unlängst mit der Frage zu beschäftigen, ob ein abgelehnter Stellenbewerber gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft darüber hat, ob und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die aus der Russischen Sowjetrepublik stammende Klägerin, Frau Meister, hatte sich im Alter von 45 Jahren erfolglos auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/-in beworben. Die Beklagte verweigerte ihr die Auskunft, ob und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien sie einen anderen Bewerber eingestellt hat. Die Klägerin behauptete, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das AGG diskriminiert worden. Hierfür verlangte sie von der Beklagten eine angemessene Entschädigung in Geld. Das BAG sah nach nationalem Recht keinen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Auskunft. Auf seine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hatte dieser entschieden, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Arbeitgeber jedoch unter Umständen einen Gesichtspunkt darstellen kann, welcher beim Nachweis der Tatsachen heranzuziehen ist, die eine Diskriminierung vermuten lassen (NJW 2012, 2497). Unter Zugrundelegung der Entscheidung des EuGH wies das BAG die Entschädigungsklage nun ab. Die Klägerin habe zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen, jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche ihre Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen und die nach § 22 AGG zu einer Beweislast der Beklagten dafür führen würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch die Beklagte habe im Streitfall nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 AGG begründet. Auch wenn das BAG vorliegend zu der Entscheidung gelangt ist, dass Arbeitgeber grundsätzlich die Auskunft darüber verweigern dürfen, ob und aus welchen Gründen sie einen anderen Stellenbewerber eingestellt haben, ist gleichwohl zu empfehlen, das Bewerbungsverfahren transparent auszugestalten. Der Bewerbungsvorgang sollte daher in ausreichendem Maße dokumentiert und die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien festgelegt werden. Bewerberdaten sollten keinesfalls gelöscht werden, um sich nicht dem Vorwurf der Beweisvereitelung auszusetzen. Im Hinblick auf die geltende Klagerhebungsfrist empfehlen wir zudem, Bewerbungsunterlagen abgelehnter Stellenbewerber (zumindest in Kopie) für einen Zeitraum von ca. vier Monaten nach Mitteilung der Nichteinstellung aufzubewahren.