Kein gesetzlicher Mindestlohn für Pflichtpraktika BAG, Urteil vom 19.01.2022 (Az.: 5 AZR 217/21)

Ausgabe 48 | März 2022
Die Klägerin absolvierte bei der Beklagten ein 6-monatiges Praktikum, welches Zugangsvoraussetzung für den von ihr begehrten Studienplatz war. Für das Praktikum war keine Vergütung vereinbart. Nach Beendigung des Praktikums verlangte die Klägerin dennoch die Zahlung von 10.300 Euro als Vergütung für geleistete Arbeit. Sie vertrat die Ansicht, dass ein Praktikum vor Aufnahme eines Studiums kein Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG) darstelle, weshalb die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht eingreife.

LAG und BAG wiesen die Klage ab.

Es bestehe kein Anspruch auf Vergütung, da der persönliche Anwendungsbereich des MiLoG nicht eröffnet sei. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasse nicht nur obligatorische Praktika, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Da die Universität staatlich anerkannt sei, stehe auch nicht entgegen, dass es sich um die Studienordnung einer privaten Universität handele.