Kein separater Zugang des Betriebsrats zu Internet und Telefonanschluss BAG, Beschluss vom 20.04.2016 (Az.: 7 ABR 50/14)

Ausgabe 26 | Juni 2016
Ein Betriebsrat forderte die Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugangs sowie eines von dessen Telefonanlage unabhängigen Telefonanschlusses. Die Anträge blieben jedoch in allen Instanzen erfolglos. Nach Ansicht des BAG sei der Arbeitgeber grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch müsse er dem Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang u.a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dabei könne der Betriebsrat einen Telefonanschluss und – sofern berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen – die Eröffnung eines Internetzuganges sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen, ohne deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben darlegen zu müssen. Der Arbeitgeber könne diese Ansprüche jedoch dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt und einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber dürfe der Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss und Internetzugang nicht für erforderlich halten.