Kein Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit BAG, Urteil vom 24.09.2019 (Az.: 9 AZR 481/18)
Ausgabe 39 | September 2019
Nachdem der Kläger zunächst in Vollzeit beschäftigt war, wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien ab
Dezember 2014 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt. Die Parteien vereinbarten ein Blockmodell,
nach dem der Kläger bis zum 31.03.2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und
im Anschluss daran bis zum 31.07.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt war. Nach dem Arbeitsvertrag
stand dem Kläger ein jährlicher Urlaub von 30 Tagen zu. Im Jahr 2016 gewährte die beklagte
Arbeitgeberin dem Kläger acht Tage Urlaub. Der Kläger war der Ansicht, ihm stünde auch für die
Freistellungsphase der Altersteilzeit Erholungsurlaub zu und machte die Abgeltung von insgesamt
52 Urlaubstagen geltend. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer Arbeit an
wöchentlich sechs Tagen auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage in der Kalenderwoche
verteilt, so muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr
maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden.
Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet
und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein
gesetzlicher Urlaubsanspruch zu. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase
im Laufe eines Kalenderjahres, so muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der
Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.