Kein voller Jahresurlaubsanspruch bei Arbeitsverhältnis ab 1. Juli eines Jahres BAG, Urteil vom 17.11.2015 (Az.: 9 AZR 179/15)

Ausgabe 25 | März 2016
Ein Arbeitnehmer war vom 01.07.2013 bis 02.01.2014 beschäftigt. Urlaub wurde nicht gewährt. Die Arbeitgeberin zahlte deshalb Urlaubsabgeltung für 13 Tage. Der Arbeitnehmer machte die Abgeltung weiterer 13 Urlaubstage geltend mit der Begründung, er habe für das Jahr 2013 den vollen Urlaubsanspruch erworben. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG wies diese ab. Die Revision blieb erfolglos. Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 lit. a BUrlG keinen vollen Urlaubs-anspruch erworben hat, sondern lediglich einen Teilurlaubsanspruch. Entscheidend sei § 4 BUrlG, wonach der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben werde. Aus der Formulierung „nach sechsmonatigem Bestehen“ ergebe sich, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits „mit“ dem sechsmonatigen Bestehen entstehe und der Ablauf der Wartezeit und das Entstehen des Vollurlaubsanspruchs damit zeitlich nicht zusammenfielen. Nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG entsteht nur ein Teilurlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, was auch ein Ausscheiden mit Ablauf des 30. Juni eines Kalenderjahres umfasst. Nach dem Gleichheitsgebot könne daher in einem Arbeitsverhältnis, das am 1. Juli begonnen hat, nicht bereits mit Ablauf des 31. Dezember ein Vollurlaubsanspruch entstehen. Für das Jahr 2014 hatte der Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG erworben, da das Arbeitsverhältnis in diesem Jahr keinen vollen Monat bestanden hatte.