Kein wirksamer Zugang eines Kündigungsschreibens am Sonntag LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015 (Az.: 2 Sa 149/15)

Ausgabe 24 | Dezember 2015
Die Arbeitgeberin kündigte der Arbeitnehmerin aufgrund einer vereinbarten Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen. Das Kündigungsschreiben warf die Arbeitgeberin am letzten Tag der Probezeit, einen Sonntag, in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin, die diesen allerdings erst in den Folgetagen leerte. Mit ihrer Klage machte die Arbeitnehmerin erfolgreich geltend, ihr Arbeitsverhältnis sei erst mit Ablauf einer vierwöchigen Kündigungsfrist beendet worden, da die Kündigung nicht mehr innerhalb der Probezeit erfolgt sei. Das LAG urteilte, dass die Kündigung nicht am Sonntag, sondern frühestens am folgenden Werktag zu den üblichen Postleerungszeiten und damit erst nach Ablauf der Probezeit zugegangen sei. Der Zugang erfolge erst, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme des Schreibens zu rechnen ist. Arbeitnehmer seien nicht verpflichtet, ihre Briefkästen an Sonntagen zu überprüfen. Das gelte selbst dann, wenn die Probezeit an einem Sonntag endet.