Keine Anrechnung einer Vorbeschäftigungszeit als Leiharbeitnehmer auf die Wartefrist des Kündigungsschutzgesetzes LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.04.2013 (Az.: 12 Sa 50/13)

Ausgabe 14 | Juni 2013
Das LAG Niedersachsen hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei der für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes relevanten Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit (§ 1 Abs.1 KSchG) die Zeit eines unmittelbar vorausgegangenen Einsatzes als Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen ist. Das Gericht entschied, dass die Zeit der Beschäftigung als Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb auch dann nicht auf die Wartefrist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen ist, wenn ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher unmittelbar in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird. Dies soll auch dann gelten, wenn der (Leih-) Arbeitnehmer ununterbrochen auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt war. Eine Zusammenrechnung von mehreren Arbeitsverhältnissen kommt nur dann in Betracht, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse mit demselben Vertragsarbeitgeber bestanden haben. Im Falle der Übernahme eines Leiharbeitnehmers in ein Arbeitsverhältnis wird die Zusammenarbeit auf eine andere, umfassendere Grundlage gestellt, da bestimmte Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, wie z.B. Krankmeldungen, zunächst primär gegenüber dem Verleiher erbracht werden mussten und der Verleiher typischerweise auch einige Aspekte der Personaldisposition übernimmt. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen bestätigt zudem, dass auch bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers eine Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB vereinbart werden darf. Begründet wird dies insbesondere damit, dass durch die Vereinbarung einer für beide Seiten gleichermaßen geltenden 6-monatigen Probezeit lediglich die gesetzlich zur Verfügung gestellten Möglichkeiten ausgenutzt werden. Von weiteren Voraussetzungen hängt die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung nicht ab.