Keine betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnungen in die Personalakte
LAG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 03.07.2020
(Az.: 8 TaBV 3/19)
Ausgabe 44 | März 2021
Die Arbeitgeberin mahnte die Mitglieder des Betriebsrats wegen einer E-Mail an die Außendienstmitarbeiter unter Bezugnahme auf die §§ 2 Abs. 1 sowie 74 Abs. 2 S. 2 BetrVG ab und drohte für den Wiederholungsfall die Einleitung eines Verfahrens nach § 23 Abs. 1 BetrVG an. Die Abmahnungen wurden zur jeweiligen Personalakte genommen.
Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass die Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen sind.
Es sei der Arbeitgeberin zwar gestattet, betriebsverfassungsrechtlich unzulässige Verhaltensweisen der einzelnen Betriebsratsmitglieder anzusprechen, zu rügen und ihnen gegenüber anzukünden, ein entsprechendes Verhalten in der Zukunft nicht mehr hinzunehmen. Die Dokumentation dieses Vorgangs gehöre jedoch nicht in die Personalakte, da die dortige Existenz einer Abmahnung, sei sie inhaltlich gerechtfertigt oder nicht, eine Beeinträchtigung des Arbeitnehmers darstelle. Die in der Personalakte dokumentierte Abmahnung zeige jedem, der Einsicht nehme, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber einen Tadel ausgesprochen habe. Ein solcher Vorgang könne für das berufliche Fortkommen des abgemahnten Betriebsratsmitglieds von Nachteil sein, sei es bei einer
Versetzung, Beförderung oder Leistungsbeurteilung. Dies widerspreche dem Benachteiligungsverbot nach § 78 Abs. 2 BetrVG. Im Übrigen bestehe kein erkennbares Interesse der Arbeitgeberin an dem Verbleib der Abmah-nungen in der Personalakte.