Keine Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses BAG, Urteil vom 19.05.2015 (Az.: 9 AZR 725/13)

Ausgabe 22 | Juni 2015
Das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin, die sich seit Februar 2011 in Elternzeit befand, endete am 15.05.2012. Wenige Tage später verlangte sie von ihrer Arbeitgeberin die Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012, woraufhin die Arbeitgeberin gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG erklärte, den Erholungsurlaub für jeden Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Das BAG urteilte, dass die Arbeitgeberin den Anspruch der Arbeitnehmerin auf Erholungsurlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr kürzen durfte. Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setze voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehle es jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und der Arbeitnehmer daher einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das BAG damit die Grundlage genommen. Denn nach seiner neueren Rechtsprechung ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Ist ein Abgeltungsanspruch entstanden, unterscheidet er sich in rechtlicher Hinsicht nicht mehr von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Offen gelassen hat das BAG die derzeit noch ungeklärte Frage, ob die Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG überhaupt mit Unionsrecht vereinbar ist, da es hierauf für den vorliegenden Fall nicht ankam.