Konkurrierende Nebentätigkeit LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2013 (Az.: 4 TaBV 15/13)

Ausgabe 16 | Dezember 2013
Eine bei einem Reinigungsunternehmen als Kundenbetreuerin beschäftigte, zuletzt freigestellte Betriebsrätin arbeitete in den Abendstunden ohne Kenntnis ihrer Arbeitgeberin als Reinigungskraft für ein anderes Reinigungsunternehmen. Diese Nebentätigkeit erfolgte in einem Objekt, welches zuvor die Arbeitgeberin betreut hatte, bevor diese es an die Konkurrenz verlor. Für die Tätigkeit von ca. 19 Stunden erhielt die Arbeitnehmerin eine Vergütung von ca. 185 € monatlich. Als die Arbeitgeberin Kenntnis von der Nebentätigkeit erhielt, beantragte sie beim Betriebsrat die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Dieser verweigerte die Zustimmung jedoch, woraufhin die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragte. Der Antrag hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Das LAG Düsseldorf hob die Entscheidung auf und wies den Antrag der Arbeitgeberin ab. Das LAG Düsseldorf urteilte, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht vorliege. Zwar sei Arbeitnehmern während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses – auch ohne vertragliches Verbot – grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil ihres Arbeitgebers verboten und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Im zu beurteilenden Fall sei jedoch die Vorwerfbarkeit des Wettbewerbsverstoßes nicht als so gravierend anzusehen, dass unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als milderes Mittel eine Abmahnung nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Das LAG Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei den Reinigungstätigkeiten um einfach gelagerte Tätigkeiten gehandelt habe, die keine besondere Sachkunde erforderten. Zudem sei der Vorteil für den Wettbewerber kaum messbar, da die einfach gelagerte Tätigkeit jederzeit auf dem Arbeitsmarkt anderweitig zu erhalten sei und die Arbeitnehmerin keinerlei Geschäftsgeheimnisse oder ähnliches in ihre Tätigkeit bei dem Wettbewerber eingebracht habe. Danach wäre vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen, da im Hinblick auf die fehlende Schädigungsabsicht der Arbeitnehmerin eine negative Zukunftsprognose für das Arbeitsverhältnis nicht festgestellt werden konnte.