Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds bei Stilllegung einer BetriebsabteilungBAG, Urteil vom 23.02.2010 (Az.: 2 AZR 656/08)
Ausgabe 04 | Dezember 2010
Mit dieser Entscheidung hatte sich das BAG mit der Wirksamkeit der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Stilllegung einer Betriebsabteilung auseinanderzusetzen.
Grundsätzlich ist die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 1 KSchG unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Zudem ist die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach Beendigung seiner Amtszeit innerhalb eines Jahres unwirksam. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ein Betrieb (§ 15 Abs. 4 KSchG) oder eine Betriebsabteilung (§ 15 Abs. 5 KSchG), in dem das Betriebsratsmitglied beschäftigt wird, stillgelegt wird. Im Falle der Stilllegung einer Betriebsabteilung setzt die Wirksamkeit der Kündigung zudem voraus, dass die Übernahme des Betriebssratsmitglieds in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist.
Seine bisherige Rechtsprechung bekräftigend führt das BAG in seiner Entscheidung aus, dass der Arbeitgeber im Falle der Stilllegung einer Betriebsabteilung verpflichtet sei, dem dort beschäftigten Betriebsratsmitglied eine möglichst gleichwertige Stellung in einer anderen Betriebsabteilung anzubieten – durch Umverteilung der Arbeit, Ausübung seines Direktionsrechts und gegebenenfalls durch das Freimachen eines Arbeitsplatzes für den Mandatsträger durch Kündigung eines anderen Arbeitnehmers.
Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in der anderen Abteilung nicht vorhanden, sei der Arbeitgeber nach dem ultimaratio-Grundsatz verpflichtet, dem Betriebsratsmitglied vor Ausspruch einer Beendigungskündigung die Beschäftigung auf einem geringerwertigen Arbeitsplatz anzubieten und hierzu gegebenenfalls eine Änderungskündigung auszusprechen. Hingegen bestehe regelmäßig keine Verpflichtung, dem Betriebsratsmitglied die Beschäftigung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz anzubieten. § 15 Abs. 5 KSchG sichert im Interesse der personellen Kontinuität des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand. Ein Beförderungsanspruch lässt sich daraus nicht ableiten, zumal Betriebsratsmitglieder nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit nicht begünstigt werden dürfen.