Kündigung einer Schwangeren vor Dienstantritt BAG, Urteil vom 27.02.2020 (Az.: 2 AZR 498/19)

Ausgabe 41 | Juni 2020
In unserem Arbeitsrechtsreport 4/2019 hatten wir Ihnen über die Entscheidung des LAG Hessen, Urteil vom 13.06.2019 – 5 Sa 751/18 berichtet, nach der die Kündigung einer Schwangeren vor Dienstantritt gemäß § 134 BGB nichtig ist, da sie mangels behördlicher Zustimmung gemäß § 17 Abs. 1 MuSchG (Mutterschutzgesetz) gegen das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG verstoße, der auch Kündigungen vor Dienstantritt erfasse. Diese Entscheidung wurde nun vom BAG bestätigt. Nach dem Urteil des BAG beginnt das Kündigungsverbot des § 17 I Nr. 1 MuSchG bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags, auch wenn dieser Zeitpunkt und der Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme auseinanderfallen. Zwar sei der Wortlaut der Regelung nicht eindeutig, das Eingreifen des Kündigungsverbots bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergebe sich jedoch aus der Gesetzessystematik und dem Normzweck. Das Kündigungsverbot bezwecke den Gesundheits- und Existenzschutz der werdenden Mutter, der nur gewährleistet werden könne, wenn der Kündigungsschutz sich auf den Arbeitsvertrag unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeitsaufnahme beziehe. Die Vorschrift stehe auch im Einklang mit dem EU-Recht und begegne keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die trotzdem erfolgte Kündigung verstieß daher gegen § 17 Abs. 1 MuSchG und war nach § 134 BGB nichtig.