Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden BAG, Urteil vom 08.12.2011 (Az.: 6 AZR 354/10)
Ausgabe 08 | Dezember 2011
Mit dieser Entscheidung hatte sich das BAG mit der Wirksamkeit einer Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden in der Probezeit zu befassen.
Hierzu stellte das BAG zunächst fest, dass ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 22 Abs. 1 BBiG während der Probezeit sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann.
Ferner entschied das BAG, dass die Kündigung dem gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden, in der Regel also den Eltern, noch während der Probezeit zugehen muss. Hierfür reiche es aus, dass die Kündigung vor Ablauf der Probezeit in den Hausbriefkasten der Familie eingeworfen wird, auch wenn die Eltern, etwa aufgrund einer Reise, erst einige Tage später von dem Inhalt des Kündigungsschreibens Kenntnis nehmen konnten.