Kündigung nach Beleidigung in privater Chatgruppe BAG, Urteil vom 24.08.2023
(Az.: 2 AZR 17/23)

Ausgabe 54 | September 2023
Der Kläger war seit 2014 in einer privaten Chatgruppe mit bis zu sechs weiteren Teilnehmern, die langjährig befreundet und zum Teil sogar verwandt waren. In der Chatgruppe besprachen die Teilnehmer private Themen und mehrere Mitglieder der Gruppe, darunter der Kläger, äußerten sich zudem in beleidigender und menschenverachtender Weise über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem die beklagte Arbeitgeberin zufällig vom Inhalt des Chats Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos.

Nachdem das LAG der gegen die Kündigung gerichteten Klage stattgegeben hatte, war die Revision der Beklagten erfolgreich.

Das LAG habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Kläger hinsichtlich seiner Äußerungen in der Chatgruppe eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung hatte. Eine Vertraulichkeitserwartung sei nur dann berechtigt, wenn Mitglieder einer Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen könnten. Diese hänge wiederum von der Größe der Chatgruppe, deren personeller Zusammensetzung und dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten ab. Sofern auch beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige Teil des Inhaltes der Chatgruppe seien, bedürfe es einer besonderen Darlegung, warum berechtigt erwartet werden konnte, der Inhalt der Gruppe werde von keinem der Teilnehmer an Dritte weitergegeben.

Um dem Kläger Gelegenheit für eine entsprechende Darlegung zu geben, verwies das BAG die Sache zurück an das LAG