Kündigung wegen heimlicher Handy-Übertragung aus Betriebsratssitzung LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2011 (Az.: 17 Sa 16/11)

Ausgabe 08 | Dezember 2011
Das LAG Baden-Württemberg hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen, bei dem eine Arbeitnehmerin kurz vor Beginn der ersten Betriebsratssitzung, an der sie teilnahm, auf ihrem Mobiltelefon angerufen worden war und daraufhin den Raum verlassen hatte. Als sie zurückkam, meinte eine Sitzungsteilnehmerin bemerkt zu haben, dass die Telefonverbindung noch nicht beendet worden war. Diesen Sachverhalt nahm die Arbeitgeberin, die hiervon erfuhr, zum Anlass, das Arbeitsverhältnis wegen der Begehung einer Straftat zu kündigen. Darüber hinaus berief sich die Arbeitgeberin auf einen schwerwiegenden Vertrauensmissbrauch, der in dem heimlichen Abhören durch die Arbeitnehmerin/Betriebsrätin liege. Die Arbeitgeberin war zu diesem Zeitpunkt seit mehr als 20 Jahren beanstandungsfrei in einem Kaufhaus als Verkäuferin beschäftigt. Das LAG Baden-Württemberg ist mit seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die heimliche Übertragung einer Betriebsratssitzung durch ein Betriebsratsmitglied an Dritte sowohl eine Amtspflicht- als auch eine Vertragspflichtverletzung darstelle und daher grundsätzlich geeignet sei, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Das gelte auch, wenn die Abhöraktion nicht bewiesen ist, sondern lediglich der dringende Verdacht der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes besteht. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sah das Gericht jedoch eine Abmahnung als ausreichende Maßnahme an. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerin seit über 20 Jahren beanstandungsfrei beschäftigt worden sei und es bei der Pflichtverletzung vorrangig um die Verletzung von Pflichten aus dem Betriebsratsamt gehe.