Kündigungsschutz nach In-vitro-Fertilisation BAG, Urteil vom 26.03.2015 (Az.: 2 AZR 237/14)

Ausgabe 22 | Juni 2015
Die Klägerin war seit Februar 2012 in der Versicherungsvertretung des Beklagten beschäftigt. Am 14. oder 15. Januar 2013 teilte sie dem Beklagten mit, dass sie seit mehreren Jahren einen bisher unerfüllt gebliebenen Kinderwunsch hege und ein erneuter Versuch einer künstlichen Befruchtung anstehe. Nachdem am 24. Januar 2013 der Embryonentransfer erfolgte, sprach der Beklage am 31. Januar 2013 eine ordentliche Kündigung aus, ohne hierfür zuvor eine behördliche Genehmigung eingeholt zu haben. In der Folge besetzte der Beklagte die Stelle neu. Am 7. Februar 2013 wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt, worüber sie den Beklagten am 13. Februar 2013 unterrichtete. Das BAG urteilte, dass die Kündigung unwirksam sei. Die Klägerin habe wegen des zuvor erfolgten Embryonentransfers bereits bei Zugang der Kündigung Kündigungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG genossen. Darüber hinaus verstoße die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. §§ 1, 3 AGG. Denn der Europäische Gerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 26. Februar 2008 (C-506/06) entschieden, es könne eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen, wenn eine Kündigung hauptsächlich mit dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe. Im Streitfall habe das LAG nach den gesamten Umständen davon ausgehen dürfen, dass die Kündigung wegen der beabsichtigten Durchführung einer solchen Behandlung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt wurde.