Kündigungsschutzklage trotz Verhandlung über Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.11.2012 (Az.: 6 Sa 1754/12)
Ausgabe 13 | März 2013
Nachdem eine gekündigte Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft unterrichtet hatte und nachfolgend Gespräche geführt wurden, wie angesichts dieser Situation mit der Kündigung umgegangen werden solle, verstrich die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Sodann teilte der Arbeitgeber der gekündigten Arbeitnehmerin mit, dass man zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kündigung nach wie vor wirksam sei. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung.
Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass gekündigte Arbeitnehmer die Drei-Wochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage auch dann einzuhalten haben, wenn sie mit dem Arbeitgeber noch über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verhandeln. Solange der Arbeitnehmer keine Zusage zur Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat, handelt er auf eigenes Risiko, wenn er von der zumindest vorsorglichen Erhebung einer Kündigungsschutzklage absieht.
Eine andere Beurteilung könnte sich in Fällen ergeben, in denen Arbeitgeber die Arbeitnehmerin durch eine Äußerung arglistig von einer vorsorglichen Klageerhebung abgehalten hat. Entsprechendes war in dem entschiedenen Fall jedoch nicht festzustellen.