Kürzung des Erholungsurlaubs während der Elternzeit LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2014 (Az.: 5 Sa 180/13) und LAG Hamm, Urteil vom 27.06.2013 (Az.: 16 Sa 51/13)
Ausgabe 17 | März 2014
§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG bietet die Möglichkeit, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Nicht geregelt ist, wann der Arbeitgeber die entsprechende Kürzungserklärung abgeben muss. So hat das LAG Hamm entschieden, dies sei nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, da sich der Urlaubsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umwandele, der nicht gekürzt werden könne. Anders dagegen die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, wonach die Kürzung auch noch jederzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden könne.
Solange diese Frage nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollte darauf geachtet werden, die Kürzung des Erholungsurlaubs frühzeitig, jedenfalls aber noch während des Arbeitsverhältnisses zu erklären.Hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang darauf, dass bislang umstritten ist, ob die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gegen Europarecht verstößt und deshalb insgesamt unanwendbar ist. Eine Entscheidung des BAG hierzu wird am 08.04.2014 erwartet.