Leistungsabhängige Vergütung LAG Hamm, Urteil vom 21.04.2015 (Az: 14 Sa 1249/14)
Ausgabe 23 | September 2015
Ein Steuerfachgehilfe erhielt ein Grundgehalt und war daneben zu 30 % an den gegenüber den Mandanten der Arbeitgeberin abgerechneten Leistungen beteiligt, was einen Anteil von zwei Dritteln seiner Gesamtvergütung ausmachte. Mit seiner Klage machte der Steuerfachgehilfe weitere Provisionszahlungen geltend, die die Arbeitgeberin mit der Begründung abgelehnt hatte, es habe eine Abrede bestanden, dass der Steuerfachgehilfe nur am erledigten, abgerechneten und bezahlten Umsatz zu beteiligen sei.
Das LAG Hamm entschied, dass eine Vergütungsvereinbarung, nach der ein Mitarbeiter nur dann am Honorar der für Mandanten des Arbeitgebers erbrachten Leistungen beteiligt ist, wenn diese das Honorar tatsächlich bezahlen, sittenwidrig und damit nichtig sei, da hierdurch das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers in unzulässiger Weise auf den Arbeitnehmer abgewälzt werde. Da sich der Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber richte, dürfe dieser nicht von Umständen abhängig gemacht werden, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss habe. Im vorliegenden Fall war der Erhalt der Arbeitsvergütung für tatsächlich erbrachte Arbeit (Provision) davon abhängig gemacht worden, dass die Arbeitgeberin ihre Honoraransprüche durchsetzt, ohne dass sie sich hierzu rechtlich verpflichtet hatte. Dies führte zu einer Unwirksamkeit dieses Teils der Vergütungsabrede, die im Übrigen aufrecht erhalten blieb.