Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement BAG, Beschluss vom 22.03.2016 (Az.: 1 ABR 14/14)

Ausgabe 26 | Juni 2016
Die Betriebsparteien streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, in welchem für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) die Bildung eines aus je einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats zusammensetzten Integrationsteams vorgesehen ist, welches das bEM mit dem betroffenen Arbeitnehmer durchführen, konkrete Maßnahmen beraten und dem Arbeitgeber vorschlagen sowie den nachfolgenden Prozess begleiten soll. Das BAG entschied, dass die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit überschritten habe. Ihr Spruch habe sich nicht auf die Ausgestaltung des bEM beschränkt, sondern die Beteiligung des Integrationsteams an der allein dem Arbeitgeber obliegenden Umsetzung der Maßnahmen vorgesehen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasse aufgrund der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX jedoch nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen zur Klärung von Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.