Mitbestimmung bezüglich Facebook-Seite des Arbeitgebers BAG, Urteil vom 13.12.2016 (Az.: 1 ABR 7/15)

Ausgabe 30 | Juni 2017
Ein Konzernbetriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, die Blutspendedienste betreibt, die Abschaltung ihrer Facebook-Seite. Diese war ohne seine Beteiligung installiert worden und eröffnete den Nutzern die Möglichkeit, Kommentare abzugeben. In der Folgezeit waren mehrere negative Kommentare über die Qualität der Arbeit von Mitarbeitern veröffentlicht worden. Der Konzernbetriebsrat machte geltend, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht zu, da die Facebook-Seite als technische Einrichtung geeignet sei, die Mitarbeiter zu überwachen. Das LAG wies den Antrag zurück. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde vor dem BAG hatte teilweise Erfolg. Ermöglicht ein Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite anderen Facebook-Nutzern die Veröffentlichung von Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Arbeitnehmer beziehen, so unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktionen nach Ansicht des BAG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dies betrifft insbesondere die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt dies zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und löst daher die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus.