Mobiltelefon für Betriebsrat? LAG Hamm, Beschluss vom 20.05.2011 (Az.: 10 TaBV 81/10)

Ausgabe 07 | September 2011
Das LAG Hamm hatte sich jüngst mit der Forderung des Betriebsrats einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette nach Überlassung eines Mobiltelefons mit Prepaid-Karte zu befassen. Zwar standen der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin in ihrer jeweiligen Filiale freigeschaltete „Betriebsratstelefone“ zur Verfügung, jedoch waren beide aufgrund ihrer Tätigkeit häufig über diese Telefone nicht erreichbar. In der Praxis führte dies nach der Behauptung des Betriebsrats dazu, dass Mitarbeiter auf den privaten Mobiltelefonen der Betriebsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin anriefen. Das LAG Hamm entschied hierzu, dass ein Anspruch des Betriebsrats gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG auf Überlassung von Mobiltelefonen nicht bestehe. Das Gericht argumentierte damit, dass die Erreichbarkeit des Betriebsrats, etwa durch eine lautere Einstellung des Klingelzeichens, durch eine Weiterleitung des Anrufs oder durch die Zuschaltung eines Anrufbeantworters, gewährleistet werden könne. Hierneben sehe das BetrVG eine telefonische „Rund-um-die-Uhr“-Erreichbarkeit nicht vor. Das LAG Hamm hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen. Wenngleich sicherlich eine durchgehende Erreichbarkeit des Betriebsrats weder erforderlich noch nach dem BetrVG vorgeschrieben ist, bleibt die Entscheidung offensichtlich hinter der technischen Entwicklung und dem heute üblichen Standard der Kommunikation zurück. Tatsächlich dürfte die Überlassung eines Mobiltelefons mit Prepaid-Karte häufig sogar die kostengünstigere und technisch einfachere Möglichkeit sein, die Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Betriebsrat sowie vielfach auch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu verbessern. Es bleibt daher abzuwarten, ob das BAG in dieser Frage einen fortschrittlicheren Standpunkt einnehmen wird. Wir werden Sie hierüber zu gegebener Zeit informieren.