Neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nur bei neuer Erkrankung BAG, Urteil vom 11.12.2019 (Az.: 5 AZR 505/18)

Ausgabe 40 | Dezember 2019
Die in der Altenpflege beschäftigte Klägerin war seit dem 07.02.2017 infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin leistete bis einschließlich zum 20.03.2017 Entgeltfortzahlung. Aufgrund von Folgebescheinigungen, die eine Arbeitsunfähigkeit zuletzt bis einschließlich zum 18.05.2017 bescheinigten, bezog sie im Anschluss Krankengeld. Am 19.05.2017 unterzog sich die Klägerin einer seit längerem geplanten gynäkologischen Operation. Ihre Frauenärztin stellte am 18.05.2017 eine Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.05.2017 bis 16.06.2017 aus. Es folgten Folgebescheinigungen bis einschließlich 30.06.2017. In der Zeit ab dem 19.05.2017 erhielt die Klägerin weder Entgeltfortzahlung noch Krankengeld. Mit ihrer Klage verlangte sie für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung mit der Begründung, ihre psychische Erkrankung habe am 18.05.2017 geendet und ab dem 19.05.2017 sei sie wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das LAG hat die Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg. Das BAG verneinte die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und schließt sich daran im engen zeitlichen Zusammenhang eine im Wege einer „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, so habe der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung bereits geendet hatte. Dies war der Klägerin nicht gelungen. Auch nach umfassender Beweiserhebung konnte das Gericht nicht feststellen, dass kein einheitlicher Versicherungsfall vorlag.