Neuregelungen zur Elternzeit

Ausgabe 22 | Juni 2015
Am 01.01.2015 traten neue Regelungen zur Elternzeit in Kraft, die für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, gelten. Auf die wichtigsten Änderungen, die die Elternteilzeit und die Lage der Elternzeit betreffen, möchten wir Sie gerne aufmerksam machen. Wie bereits bisher sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit nach Möglichkeit einigen. Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, muss der Arbeitgeber auf einen entsprechenden schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers entscheiden, ob er der Elternteilzeit zustimmt oder nicht. Eine etwaige Ablehnung des Elternteilzeitbegehrens muss der Arbeitgeber spätestens vier Wochen nach Zugang des Elternteilzeitverlangens schriftlich erklären und begründen. Lehnt der Arbeitgeber das Elternteilzeitbegehren nicht fristgemäß oder unter Missachtung der Schriftform ab, hatte dies nach der bisherigen Rechtslage für den Arbeitgeber keine unmittelbaren Folgen. Der Arbeitnehmer musste vielmehr sein Elternteilzeitbegehren durch Erhebung einer entsprechenden Klage durchsetzen. Nach der Neuregelung des § 15 Abs. 5 S. 5 BEEG wird nunmehr die Zustimmung des Arbeitgebers fingiert, wenn dieser die Verringerung der Arbeitszeit in der Elternteilzeit nicht frist- und formgemäß ablehnt. Dies hat zur Folge, dass die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als “festgelegt“ gilt, und zwar sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch ihrer Lage. Während nach der bisherigen Rechtslage mit Zustimmung des Arbeitgebers nur ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten bis zum 8. Lebensjahr aufgespart werden konnte, kann für die ab dem 01.07.2015 geborenen Kinder die Elternzeit nun ohne Zustimmung des Arbeitgebers im Umfang von bis zu zwei Jahren auch in der Zeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Dabei handelt es sich nicht mehr um eine Übertragung der Elternzeit, sondern der Anspruch auf Elternzeit besteht jetzt bis zum 8. Lebensjahr des Kindes. Hinsichtlich der Verteilung der Elternzeit sind die Eltern nur insoweit eingeschränkt, dass wenigstens 12 Monate in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden müssen, die ansonsten verfallen. Im Übrigen sind die Eltern in der Verteilung der Elternzeit frei. Die nicht genommene Elternzeit bleibt im Rahmen des § 15 Abs. 2 S. 2 BEEG auch bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten. Die Elternzeit kann darüber hinaus nunmehr auf drei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Abschnitte bedarf hingegen der Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 1 S. 6 BEEG). Hinsichtlich der Übertragung von Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes ist nach der neuen Rechtslage eine Anmeldefrist von 13 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Elternteilzeit zu beachten. Will der Arbeitgeber einen solchen dritten Elternzeitabschnitt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes ablehnen, muss er diese Ablehnung spätestens acht Wochen nach Zugang des Elternteilzeitbegehrens schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer erklären. Voraussetzung für eine solche Ablehnung sind dringende betriebliche Gründe.