Nicht jede Fehlinformation des Betriebsrats führt zu Unwirksamkeit der Kündigung BAG, Urteil vom 16.07.2015 (Az.: 2 AZR 15/15)

Ausgabe 25 | März 2016
Dem Kläger war aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt worden. In der Betriebsratsanhörung behauptete der Arbeitgeber, der Kläger habe eine von der Werksärztin empfohlene Schmerztherapie zwar begonnen, aber nach kurzer Zeit abgebrochen. Das LAG stellte fest, dass ein Abbruch der Schmerztherapie nicht erfolgt ist und gab der Kündigungs-schutzklage statt. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Sache an das LAG. Das BAG bestätigte, dass es für die Beurteilung des geltend gemachten Kündigungsgrundes von ent-scheidender Bedeutung war, ob der Kläger die begonnene Schmerztherapie tatsächlich abgebrochen hatte. Sollte diese Behauptung nicht der Wahrheit entsprechen, so sei sie objektiv geeignet, den Betriebsrat von einer sachgerechten Stellungnahme zur Kündigung abzuhalten. Das BAG hielt die Anhörung des Betriebsrats jedoch nur dann für fehlerhaft i.S.d. § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG, wenn die Informationen bewusst falsch oder irreführend erfolgten. Hierzu hatte das LAG noch keine Feststellungen getroffen. Eine vermeidbare, aber unbewusst erfolgte objektive Fehlinformation führe dagegen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Maßgeblich sei die subjektive Gutgläubigkeit des Arbeitgebers. Wenn sich der Inhalt der Unterrichtung des Betriebsrats mit dem tatsächlichen Kenntnisstand des Arbeitgebers decke, sei der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats Genüge getan. Teile der Arbeitgeber dem Betriebsrat aber Informationen mit, von denen er selbst es für möglich hält, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen, sei er nicht gutgläubig. Darüber hinaus dürfe der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht ihm bekannte Umstände, die sich zugunsten des Arbeitnehmers auswirken könnten, deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht bedeutsam waren. Für seine Gutgläubigkeit trage der Arbeitgeber die Beweislast.