Ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Arbeitszeugnisses LAG Hamm, Urteil vom 27.07.2016 (Az.: 4 Ta 118/16)

Ausgabe 28 | Dezember 2016
In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Arbeitgeberin, ein bereits erteiltes, aber bislang lediglich von der Personalreferentin unterzeichnetes Zeugnis durch ihren Geschäftsführer unterschreiben zu lassen. Nach Zustellung des Vergleichs stellte die Arbeitnehmerin einen Zwangsmittelantrag. Zuvor hatte die Arbeitgeberin zwar ein neues Arbeitszeugnis übersandt, das mit dem Nachnamen ihres Geschäftsführers unterzeichnet war. Der Namenszug entsprach aber nicht dessen üblicher Unterschrift, sondern erinnerte an eine Art Kinderschrift. Die Arbeitgeberin erklärte, die fragliche Unterschrift stamme von ihrem Geschäftsführer und sehe nur deshalb etwas anders aus, da dieser zum Zeitpunkt der Unterzeichnung unter einem Schlüsselbeinbruch gelitten habe. Das Arbeitsgericht verhängte gegen die Arbeitgeberin ein Zwangsgeld. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Daraufhin übersandte die Arbeitgeberin ein weiteres Arbeitszeugnis. Dieses trug zwar die übliche Unterschrift des Geschäftsführers, der Schriftzug kreuzte aber in einem Winkel von ca. 30° von links oben nach rechts unten den unter dem Zeugnistext maschinenschriftlich eingesetzten Firmennamen sowie nach zwei Leerzeilen die Namenswiedergabe des Geschäftsführers der Arbeitgeberin nebst Zusatz „Geschäftsführung“. Auch hiermit war die Arbeitnehmerin nicht zufrieden. Das LAG Hamm entschied, dass die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich nicht ordnungsgemäß nachgekommen war. Das erste Arbeitszeugnis habe keine ordnungsgemäße Unterschrift des Geschäftsführers enthalten. Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliege der gesetzlichen Schriftform. Gemäß § 109 Abs. 2 S. 2 GewO i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB sei eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren. Die Unterschrift müsse in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet. Dies war hier nicht gegeben. Das zuletzt erteilte Zeugnis trage zwar die Unterschrift des Geschäftsführers, diese sei jedoch unwirksam. Ein Zeugnis dürfe nämlich keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Eine Unterzeichnung sei daher unwirksam, wenn sie von der allgemein üblichen Gestaltung signifikant abweiche. Die Art der Unterschrift begründe erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes und entwerte ihn vollständig. Es komme dabei nicht darauf an, dass der Unterzeichner tatsächlich den Zweck verfolgt hat, das erteilte Arbeitszeugnis zu entwerten.