Pauschalvergütung von Überstunden BAG, Urteil vom 16.05.2012 (Az.: 5 AZR 331/11)

Ausgabe 11 | September 2012
Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten über die Abgeltung geleisteter Überstunden. Die zwischen ihnen vereinbarte Überstundenabgeltungsklausel sah vor, dass mit der vereinbarten Vergütung in Höhe von etwa € 2.200,00 pro Monat neben der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auch 20 Überstunden im Monat abgegolten sind und lediglich ab der 21. Überstunde im Monat ein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht. Das BAG hatte bereits mehrfach über die Wirksamkeit von Überstundenabgeltungsklauseln zu entscheiden und dabei stets festgestellt, dass eine die pauschale Abgeltung von Überstunden regelnde Klausel nur dann wirksam sei, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer müsse nämlich bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Anderenfalls verstoße die Klausel gegen das so genannte Transparenzgebot mit der Folge, dass sämtliche Überstunden zu vergüten seien. Mit seiner Entscheidung gelangt das BAG zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Überstundenabgeltungsklausel wirksam ist. Diese verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Der Arbeitnehmer wisse, „was auf ihn zukommt“: Er muss für die vereinbarte Vergütung gegebenenfalls bis zu 20 Überstunden monatlich ohne zusätzliche Vergütung leisten. Ferner sei die Klausel auch nicht deshalb unwirksam, weil diese nicht regelt, wann überhaupt Überstunden angeordnet werden dürfen, da diese Frage für die Frage der Vergütung der Überstunden unerheblich ist. Ausdrücklich offen gelassen hat das BAG die Frage, ob eine Klausel, die eine Pauschalvergütung von Überstunden mit einer Abrede über die Befugnis des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden kombiniert, möglicherweise unwirksam ist. Auf eine solche kombinierte Klausel sollten Sie in Ihren Arbeitsverträgen daher weiterhin verzichten.