Räume und Sachmittel für Schwerbehindertenvertretung LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.04.2017 (Az.: 6 TaBV 47/16)
Ausgabe 32 | Dezember 2017
Der Arbeitgeber stellte der Schwerbehindertenvertretung, die in seinem Betrieb mit etwa 800 Arbeit-nehmern ca. 180 Schwerbehinderte und Gleichgestellte vertritt, zunächst einen eigenen Raum zur Verfügung. Als der Arbeitgeber diesen Raum später aus betrieblichen Gründen für andere Zwecke benötigte, bot er der Schwerbehindertenvertretung einen anderen Raum an, der sich allerdings nicht mehr in unmittelbarer Nähe des Betriebsratsbüros befand. Hiermit war die Schwerbehindertenvertretung nicht einverstanden und hielt das Vorgehen des Arbeitgebers für unwirksam.
Das LAG Kiel urteilte, dass die Schwerbehindertenvertretung keinen Anspruch aus § 96 Abs. 9 SGB IX auf eigene Räume und Sachmittel hat. Nach der gesetzlichen Konzeption könne diese die Räume des Betriebsrats mitbenutzen. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Schwerbehindertenvertretung bislang einen eigenen Raum gehabt hatte. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers waren nicht erkennbar. Darüber hinaus sah das LAG die geschilderten Überlegungen und Notwendigkeiten des Arbeitgebers als sachgerecht an. Sachfremde Erwägungen waren nicht erkennbar. Der alternativ angebotene Raum war auch grundsätzlich geeignet, wenngleich er sich etwas entfernt vom Betriebsratsbüro befindet.
Gegen diese Entscheidung ist eine Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: 7 ABN 51/17) anhängig.