Rechtmäßigkeit personenbezogener Datenverarbeitung
LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2021
(Az.: 17 Sa 1185/20)

Ausgabe 49 | Juni 2022
Die Klägerin ist in einer Klinik der Beklagten beschäftigt. Der Gesellschafterin der Beklagten steht ein Zustimmungsvorbehalt bei der Einstellung von Mitarbeitern mit einem bestimmten Jahreseinkommen und in Bezug auf den Abschluss von Zielvereinbarungen zu. Daher hatte die Beklagte personenbezogene Daten der Klägerin an die Gesellschafterin übermittelt. Mit ihrer Klage wehrte sich die Klägerin gegen die Weitergabe ihrer Daten und verlangte Schadenersatz wegen eines ihr durch die Weitergabe entstandenen immateriellen Schadens.

Das LAG gab der Klage statt und sprach der Klägerin 2.000 Euro Schadenersatz zu. Die Beklagte habe keinen Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe der Daten gehabt. Personenbezogene Daten von Angestellten dürfen gemäß § 26 BDSG nur dann für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung erforderlich ist, ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen, wenn die Verarbeitung zur Durchführung oder Beendigung eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses notwendig ist oder wenn dies zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung ergebenen Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Da die Gesellschafterin der Beklagten keine Personalabteilung oder personalverwaltende Stelle sei und sämtliche das Arbeitsverhältnis der Klägerin betreffenden Abrechnungs- und Personalverwaltungsvorgänge ohne ihre Mitwirkung stattfänden, sei die Weitergabe der Daten nicht erforderlich gewesen. Auch war die Weitergabe der Daten nicht gemäß Art. 6 I f DSGVO zur Wahrung eigener Interessen erforderlich, da die Gehaltsdaten der Klägerin auch anonymisiert hätten übermittelt werden können.