Rechtsprechungsänderung: Sonderzahlung in unterschiedlicher Höhe BAG, Urteil vom 13.05.2015 (Az.:10 AZR 266/14)
Ausgabe 23 | September 2015
Ein Arbeitnehmer hatte in der Vergangenheit mit seiner Vergütung für Dezember eine vom Betriebsergebnis abhängige „Sonderzahlung“ erhalten, die sich im Jahre 2007 auf € 10.000 brutto und in den Jahren 2008 und 2009 auf jeweils € 12.500 brutto belief. Das Arbeitsverhältnis endete Mitte November 2010, eine Sonderzahlung wurde nicht geleistet.
Der Arbeitnehmer war der Ansicht, ihm stehe auch für das Jahr 2010 eine Sonderzahlung in Höhe von € 12.500 brutto zu und erhob Klage. Das BAG urteilte, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer stillschweigenden arbeitsvertraglichen Abrede mit der Arbeitgeberin einen Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2010 erworben habe.
Aus der Bezeichnung der Leistung als „Sonderzahlung“, ihrer dreimaligen vorbehaltlosen Auszahlung jeweils zum Jahresende und ihrer unterschiedlichen Höhe habe der Arbeitnehmer auf ein verbindliches Angebot der Arbeitgeberin schließen können, in jedem Jahr eine Sonderzahlung zu leisten. Dieses Angebot habe der Arbeitnehmer durch schlüssiges Verhalten angenommen. Es seien weder Umstände dafür ersichtlich, dass die Arbeitgeberin nur im jeweiligen Jahr eine Sonderzahlung habe leisten wollen, noch sei ein entsprechender Vorbehalt zumindest konkludent erklärt worden. Auch aus dem Umstand, dass die Sonderzahlung nicht jeweils in gleicher Höhe erfolgt sei, habe der Arbeitnehmer nicht schließen müssen, dass sich die Arbeitgeberin nicht dem Grunde nach auf Dauer habe binden wollen. Es sei gerade typisch für eine vom Betriebsergebnis abhängige Sonderzahlung, dass deren Höhe schwanken kann.
Dem Anspruch des Arbeitnehmers stehe auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mitte November 2010 nicht entgegen. Da die Sonderzahlung auch Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung sei, könne sie nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden.
Allerdings habe der Arbeitnehmer aus dem Verhalten der Arbeitgeberin nicht auf die Höhe der Sonderzahlung schließen können, sondern habe diese dahingehend verstehen müssen, dass sie jedes Jahr neu – unter Berücksichtigung des Betriebsergebnisses nach billigem Ermessen – über die Höhe der Sonderzahlung entscheidet.
Das BAG distanziert sich mit dieser Entscheidung ausdrücklich von seiner bisherigen – im Zusammenhang mit einer betrieblichen Übung – vertretenen Ansicht, wonach bei Zuwendungen in jährlich unterschiedlicher Höhe lediglich der Wille des Arbeitgebers zum Ausdruck komme, in jedem Jahr neu „nach Gutdünken“ über die Zuwendung zu entscheiden. Jedenfalls die dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung ist, begründe einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung.
Tipp: Um einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen auszuschließen, empfiehlt es sich bei jeder Sonderzahlung ausdrücklich auf deren Freiwilligkeit hinzuweisen und einen Anspruch für die Zukunft auszuschließen.