Sachgrund der Erprobung in einem befristeten ArbeitsvertragBAG, Urteil vom 02.06.2010 (Az. 7 AZR 85/09)

Ausgabe 04 | Dezember 2010
Der Arbeitnehmer wurde von der Arbeitgeberin aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages, der eine Probezeit von sechs Monaten vorsah, als Sachbearbeiter beschäftigt. Da die Arbeitgeberin die Arbeitsleistung des Arbeitsnehmers als mangelhaft einstufte, schloss sie mit dem Arbeitnehmer noch während der sechsmonatigen Probezeit einen Vertrag über die Auflösung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zum Ende der Probezeit sowie einen unmittelbar an die Probezeit anschließenden, auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag. Als Sachgrund der Befristung wurde die Erprobung des Arbeitnehmers vereinbart. Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer geltend, dass die Arbeitgeberin sich auf den Sachgrund der Erprobung nicht wirksam berufen könne, da sie bereits während der sechsmonatigen Probezeit des unbefristeten Arbeitsverhältnisses hinreichend Gelegenheit zur Erprobung gehabt habe. Die insgesamt zwölf Monate dauernde Erprobung überschreite den als angemessen zu betrachtenden Befristungsrahmen zur Erprobung eines Arbeitnehmers. Seine bisherige Rechtsprechung bekräftigend, stellte das BAG hierzu zunächst fest, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht durch § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) (Sachgrund der Erprobung) gerechtfertigt sei, wenn die vereinbarte Dauer der Erprobung in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit stehe. Im Allgemeinen reichen sechs Monate Erprobungszeit aus. Längere Befristungen zur Erprobung auf Grund besonderer Einzelfallumstände seien jedoch möglich. Das BAG gelangte zu dem Ergebnis, dass vorliegend eine Erprobungszeit von zwölf Monaten gerechtfertigt gewesen sei. Der berechtigte Wunsch des Arbeitgebers, die Eignung eines Arbeitnehmers zu erproben, könne nämlich nicht losgelöst von dessen für die Arbeitsleistung relevanten persönlichen Fähigkeiten betrachtet werden. Der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsleistung aus Sicht der Arbeitgeberin zunächst mangelhaft erbracht. Aus eben diesem Grund einigten sich die Parteien auf die Aufhebung des unbefristeten Vertrages sowie den Abschluss eines befristeten Vertrages zur weiteren Erprobung. Für die Zeit der weiteren Erprobung vereinbarten die Parteien aufgrund der zwischenzeitlichen Gleichstellung des Arbeitnehmers mit einem Schwerbehinderten tätigkeitsbegleitende Unterstützungsmaßnahmen. Diese Umstände, so das BAG weiter, würden eine längere als sechs Monate andauernde Erprobungsdauer rechtfertigen. Ob der Sachgrund der Erprobung ein geeigneter Sachgrund zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel dürfte eine von vornherein erfolgende Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorzugswürdig sein, die bis zu einer Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines Sachgrundes möglich ist. Diese kann allerdings wirksam nur dann vereinbart werden, wenn zwischen den Parteien niemals zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.