Sachgrundlose Befristung wegen Vorbeschäftigung unzulässig LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2013 (Az.: 6 Sa 28/13)
Ausgabe 16 | Dezember 2013
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags auch dann unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber ein Vorarbeitsverhältnis bestanden hat, das weiter als drei Jahre zurückliegt.
Nach dem Wortlaut des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat das Tatbestandsmerkmal „bereits zuvor“ in seiner neueren Rechtsprechung (Urt. v. 06.04.2011 – 7 AZR 716/09) dahin ausgelegt, dass in Anlehnung an die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist des § 195 BGB Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber, die länger als drei Jahre zurückliegen, nicht zu berücksichtigen sind.
Von dieser Rechtsprechung weicht das LAG ab. Es hält die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung wegen eines Verstoßes gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Willen des Gesetzgebers, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen, für überschritten. Jedenfalls hätte das BAG § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. Außerdem weiche die Rechtsprechung des 7. Senats des BAG von der des 2. Senats ab, sodass der 7. Senat das Verfahren zur Wahrung der Rechtseinheit nach § 45 ArbGG hätte durchführen müssen. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Soll das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vermieden werden, sollten Arbeitgeber vorerst eine beabsichtigte Befristung auf einen Sachgrund stützen, sofern der einzustellende Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits im Unternehmen tätig war.