Schadensersatz wegen Falschauskunft
des Arbeitgebers
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.2020
(Az.: 17 Sa 12/20)

Ausgabe 44 | März 2021
Im Rahmen von Verhandlungen über die Aufhebung eines Arbeitsvertrages machte die beklagte Arbeitgeberin auf Anfrage des Klägers pauschale Angaben zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf der Grundlage der sog. Fünftel-Regelung gem. § 34 EStG sowie der teilweisen Auszahlung des Abfindungsbetrages. Diese erwiesen sich im Nachhinein als unzutreffend.

Der Kläger erhob daraufhin Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der arbeitgeberseitigen Hinweis- und Erklärungspflicht. Er habe den Aufhebungsvertrag in dieser Form ausschließlich vor dem Hintergrund der Hinweise der Beklagten geschlossen.

Nach der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg hat die Arbeitgeberin zwar ihre Aufklärungspflicht verletzt. Denn erteile ein Arbeitergeber überobligatorisch Auskunft in steuerrechtlichen Fragen, so müsse er eine differenzierende und vollständige Auskunft erteilen. Eine unklare, falsche oder unvollständige Auskunft könne einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 I BGB i. V. m. § 241 BGB begründen. Die fehlerhafte Auskunft der Beklagten führte vorliegend jedoch deshalb nicht zu einem Schadensersatzanspruch, da der Kläger hinsichtlich des kausalen Schadens darlegungs- und beweisfällig geblieben war.

Dem Kläger hätten im konkreten Fall auch bei unterstellter korrekter Auskunft zur Anwendbarkeit des § 34 EStG mehrere Handlungsoptionen zur Verfügung gestanden. Zwar würde die Rechtsprechung bei fehlerhafter Aufklärung widerleglich vermuten, dass sich der Arbeitnehmer auskunftsgemäß verhalte. Diese Beweislastumkehr sei im Arbeitsrecht jedoch nur dann anwendbar, wenn der geschädigte Arbeitnehmer bei ordnungsgemäßer Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsoption gehabt habe.

Aufgrund des erheblichen Haftungsrisikos sollte bei der Verhandlung von Aufhebungsverträgen von steuerlichen Auskünften Abstand genommen und stattdessen auf die Einholung des Rates eines Steuerberaters verwiesen werden. Entsprechendes gilt für Auskünfte im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld oder Rentenansprüche.