Selbst volle Erwerbsminderung macht bEM nicht entbehrlich BAG, Urteil vom 13.05.2015 (Az: 2 AZR 565/14)

Ausgabe 24 | Dezember 2015
Die Arbeitgeberin kündigte einem Arbeitnehmer wegen langandauernder Krankheit, nachdem diesem zuvor eine volle Erwerbsminderungsrente für zunächst zwei Jahre bewilligt worden und er bereits mehr als 20 Monate arbeitsunfähig war. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) wurde nicht durchgeführt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, die erst- und zweitinstanzlich abgewiesen wurde. Seine Revision hatte Erfolg. Nach Ansicht des BAG habe das LAG aus der im Rentenbescheid geäußerten Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht schließen dürfen, dass innerhalb der nächsten 24 Monate mit einer Gesundung nicht gerechnet werden könne. Darüber hinaus begründe der Rentenbezug keine Vermutung oder Indizwirkung für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der Bewilligung, da die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und die sozialrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung nicht identisch seien. Wegen des von ihr unterlassenen bEM treffe die Arbeitgeberin eine erhöhte Darlegungslast hin-sichtlich dessen objektiver Nutzlosigkeit. Dazu hätte die Arbeitgeberin detailliert vortragen müssen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz, noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können. Der alleinige Verweis auf den vorliegenden Rentenbescheid ersetze diesen Vortrag nicht, da die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung nur etwas über den zeitlichen Umfang der verbliebenen Leistungs- fähigkeit unter üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aussage. Sie schließe aber weder eine bis zu dreistündige tägliche Tätigkeit noch eine längere tägliche Beschäftigung zu günsti-geren Arbeitsbedingungen aus. Hierzu hatte die Arbeitgeberin nicht vorgetragen. Das BAG hat mit dieser Entscheidung im Anschluss an sein Urteil vom 20.11.2014 (Az: 2 AZR 755/13 – siehe ARBEITSRECHTSREPORT 2/2015) erneut die hohen Anforderungen an den Anspruch einer rechtswirksamen krankheitsbedingten Kündigung aufgezeigt. Eine ohne vorliegendes bEM ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung wird hiernach in der Praxis regelmäßig nur äußerst geringe Erfolgschancen haben.