Stichtagsregelung für Sonderzahlung mit Mischcharakter BAG, Urteil vom 13.11.2013 (Az.: 10 AZR 848/12)

Ausgabe 16 | Dezember 2013
Das BAG hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob eine Sonderzahlung von dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin abhängig gemacht werden darf. In dem vom BAG entschiedenen Sachverhalt war einem Arbeitnehmer jährlich mit dem Novembergehalt eine als „Weihnachtsgratifikation“ bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts gezahlt worden. Jeweils im Herbst eines Jahres übersandte die Arbeitgeberin ein Schreiben an alle Arbeitnehmer, in dem sie die „Richtlinien der Auszahlung der Gratifikation darlegte“. In dem betreffenden Schreiben hieß es unter anderem, die Zahlung erfolge „an Arbeitnehmer, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis“ befänden. Die Arbeitnehmer sollten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Im Laufe des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung nach den Richtlinien anteilig. Nachdem der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum 30.09. gekündigt hatte, verweigerte die Arbeitgeberin die Zahlung der Weihnachtsgratifikation für das betreffende Jahr. Das BAG entschied demgegenüber, dass die betreffende Sonderzahlung einen „Mischcharakter“ habe, denn sie solle einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit seine Betriebstreue belohnen, diene aber andererseits auch der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit. In derartigen Fällen seien Stichtagsregelungen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, denn eine solche Klausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass der Vergütungsanspruch nach der vorbeschriebenen Richtlinie monatlich anteilig erworben wurde. Eine Stichtagsregelung entzieht daher dem Arbeitnehmer einen Teil seines bereits erarbeiteten Lohns. Zukünftig wird hiernach eine Stichtagsregelung, die die Zahlung einer Gratifikation an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin knüpft, nur dann als zulässig angesehen werden können, wenn die Gratifikation ausschließlich die Betriebstreue des Arbeitnehmers honorieren beziehungsweise fördern soll. Jegliche Anknüpfung an von dem Arbeitnehmer bereits geleistete Arbeit muss daher unterbleiben – anderenfalls würde dieser jedenfalls einen monatlich anteiligen Vergütungsanspruch erwerben.