Teilnahme an Bewerbungsgespräch trotz KrankschreibungLAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.03.2013 (Az.: 5 Sa 106/12)

Ausgabe 14 | Juni 2013
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten angestellt und hatte sich bei einem anderen Unternehmen beworben. Dort wurde er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, welches er wahrnahm. Zu diesem Zeitpunkt war er allerdings wegen eines eingeklemmten Nervs im rechten Arm arbeitsunfähig krankgeschrieben. Als die Beklagte von diesem Vorstellungsgespräch erfuhr, kündigte sie dem Kläger außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte fest, dass ein erkrankter Arbeitnehmer während seiner Krankheit zwar dafür Sorge zu tragen hat, dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst zügig überwindet. Dies bedeute aber nicht, dass er das Bett zu hüten hat oder jedenfalls die eigene Wohnung nicht verlassen darf. Vielmehr ist die jeweils vorliegende Krankheit dafür maßgeblich, welche Tätigkeiten einem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt sind. Im vorliegenden Fall hatte der Arzt lediglich eine Schonung des rechten Arms verordnet. Nach Ansicht des Gerichts war dies kein Grund dafür, ein Bewerbungsgespräch nicht wahrzunehmen. Ebenso entschied das Gericht, dass auch der offensichtliche Wille, den bisherigen Arbeitgeber zu verlassen, nicht dazu geeignet sei, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Solange der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten erfüllt, ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er sich nach einem neuen Arbeitsfeld umschaut. Diese Befugnis folgt vielmehr aus seinem Grundrecht einer freien Arbeitsplatzwahl.