Teilnahme von BR-Ersatzmitgliedern an Grundlagenschulungen
LAG Hessen, Beschluss vom 17.01.2022
(Az.: 16 TaBV 99/21)

Ausgabe 49 | Juni 2022
Der Betriebsrat der Beklagten beschloss, sein erstes Ersatzmitglied zu einer Grundlagenschulung zu entsenden, nachdem der Vorsitzende des dreiköpfigen Gremiums länger erkrankt war. Mit seinem Antrag begehrte der Betriebsrat die von der Arbeitgeberin abgelehnte Kostenübername der Grundlagenschulung.

Das LAG gab dem Antrag des Betriebsrats statt. Grundsätzlich sei die Schulung von Ersatzmitgliedern nicht erforderlich. Allein die Erwartung von Vertretungsfällen aufgrund von Urlaub oder Erkrankung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds genüge nicht zur Rechtfertigung der Schulung. Zum Zeitpunkt der Entsendung des Ersatzmitgliedes habe der Betriebsrat jedoch die Prognose treffen können, dass das Ersatzmitglied regelmäßig herangezogen werden müsse, da der Vorsitzende über längere Zeit ausfallen werde. Zudem schied eine Wissensvermittlung durch die beiden anderen Betriebsratsmitglieder, die erstmals gewählt worden waren, aufgrund deren eigener Unerfahrenheit aus. Eine zeitnahe Schulung des Ersatzmitglieds sei zudem aufgrund seiner Unerfahrenheit und den unmittelbar bevorstehenden Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung erforderlich gewesen. Dass sich der Beginn der Fortbildung aufgrund von Corona verzögert habe, sei für die Erforderlichkeit hingegen nicht entscheidend. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Fortbildung sei ausschließlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen.