Teilzeitbegehren – Ablehnung erfordert Schriftform BAG, Urteil vom 27.06.2017 (Az.: 9 AZR 368/16)

Ausgabe 32 | Dezember 2017
Die Parteien stritten über eine Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin. Diese war zuletzt im Umfang von 51,09 % der Vollarbeitszeit bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt. Die Klägerin beantragte im Juni 2014 über das Onlinesystem der Beklagten unter „Teilzeit 2015“ eine Verringerung der Arbeitszeit auf 50 % mit Freistellung in den ungeraden Monaten des Jahres 2015. Mit maschinell erstelltem und nicht unterzeichnetem Schreiben lehnte die Beklagte am 01.08.2014 den Antrag auf Teilzeitarbeit ab. Die Klägerin klagte auf Beschäftigung gemäß ihrem Teilzeitantrag. Während die Klage vor dem Arbeitsgericht noch abgewiesen worden war, hatte sie in den weiteren Instanzen Erfolg. Das BAG verurteilte die Beklagte, die Klägerin gemäß ihrem Teilzeitantrag zu beschäftigen, da sich die Arbeitszeit der Klägerin gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG in dem von ihr gewünschten Umfang verringert hat und die von ihr gewünschte Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG als festgelegt gilt. Die Klägerin hatte die Verringerung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend gemacht und die gewünschte Verteilung angegeben. Das Änderungsangebot war zudem inhaltlich so konkret, dass der Arbeitgeber dieses mit einem „Ja“ annehmen konnte. Damit hatte die Klägerin einen ordnungsgemäßen Teilzeitantrag gestellt. Die Beklagte hatte den Teilzeitantrag der Klägerin dagegen nicht rechtzeitig wirksam abgelehnt. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG gilt die vom Arbeitnehmer beantragte Arbeitszeitverringerung als vereinbart, wenn der Arbeitgeber den fristgerecht gestellten Antrag nicht spätestens einen Monat vor Beginn der Vertragsänderung schriftlich ablehnt. Im vorliegenden Fall erfüllte die lediglich maschinell und ohne Unterschrift erfolgte Ablehnung durch die Beklagte nicht den Voraussetzungen der gesetzlichen Schriftform, weshalb die Ablehnung wegen Formmangels nichtig war. Nach Ansicht des BAG war es für die Zustimmungsfiktion auch unerheblich, ob der Antrag der Klägerin wegen der nur geringen weiteren Arbeitszeitreduzierung rechtsmissbräuchlich gewesen ist.