Unbefristetes Arbeitsverhältnis durch Weiterbeschäftigung BAG, Urteil vom 20.03.2018 (Az.: 9 AZR 479/17)

Ausgabe 35 | September 2018
Der Kläger schloss mit dem Beklagten einen Berufsausbildungsvertrag über eine Ausbildung bis zum 31.08.2014. In der für das Ausbildungsverhältnis maßgeblichen Prüfungsordnung heißt es, dass der Prüfungsausschuss im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung feststellt und feststellt, ob die Prüfung bestanden ist. Die Ergebnisse der Abschlussprüfung lagen im August 2014 vor. Da der Kläger in zwei Prüfungs-bereichen mit mangelhaft bewertet wurde, legte er am 22.08.2014 erfolgreich eine mündliche Ergän-zungsprüfung ab. Der Prüfungsausschussvorsitzende unterrichtete den Kläger noch am gleichen Tag über das Ergebnis und das Bestehen der Ergänzungsprüfung. Mit einem Schreiben vom 25.08.2014 teilte der beklagte Arbeitgeber dem Kläger mit, dass die Abschlussprüfung am 22.08.2014 erfolgreich bestanden sei und die Ausbildung mit der Zeugnisübergabe am 29.08.2014 ende. Der Kläger war anschließend bis zum 29.08.2014 beim Beklagten tätig und erhielt für diese Zeit Ausbildungsvergütung. Am 29.08.2014 schlossen die Parteien einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag bis zum 29.08.2015, der noch einmal bis zum 29.08.2016 verlängert wurde. Der Kläger beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung zum 29.08.2016 beendet wurde. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG wies die Klage ab. Die Revision hatte Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags war unwirksam. Denn eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist gemäß S. 2 nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein früheres Ausbildungsverhältnis fällt nicht unter dieses Vorbeschäftigungsverbot, da es kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist. Durch die Beschäftigung des Klägers vom 25. bis 29.08.2014 war zwischen den Parteien gemäß § 24 BBiG jedoch bereits ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden, denn gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2 BBiG endet das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Dies war bereits am 22.08.2014 der Fall, dem Tage als dem Kläger Ergebnis und Bestehen der Ergänzungsprüfung eröffnet wurden.