Unerlaubte Verwendung von Fotos ehemaliger Arbeitnehmer LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2023 (Az.: 3 Sa 33/22)

Ausgabe 55 | Januar 2024
Eine Arbeitgeberin hatte im Einverständnis mit einem Arbeitnehmer Fotos und Videos zu Werbe- zwecken von diesem anfertigen lassen. Nachdem der Arbeitnehmer zu einem Konkurrenzunternehmen gewechselt war, verlangte er von seiner alten Arbeitgeberin wiederholt, Fotos und Videos nicht weiter zu verwenden und diese zu löschen. Da die Arbeitgeberin diesem Verlangen zunächst nicht nachkam, verlangte der Arbeitnehmer Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen Art. 17 III 1 i.V.m. Art. 82 I DSGVO.
Das Arbeitsgericht sprach dem Arbeitnehmer Schadenersatz in Höhe von 3.000 € zu. Auf die Berufung des Arbeitnehmers erhöhte das LAG den Schadenersatz auf 10.000 €.

Nach Auffassung des LAG lag eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers vor. Auch wenn der Arbeitnehmer zunächst mit der Anfertigung und Verwendung der Bilder und Videos einverstanden gewesen sei, sei für die Arbeitgeberin ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass dies ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens und Wechsels zu einem Konkurrenzunternehmen nicht mehr der Fall war. Da die Arbeitgeberin weder von sich aus noch umgehend auf Drängen des Arbeitnehmers die Fotos entfernte, sondern dies erst neun Monate nach dessen Ausscheiden tat, habe sie den Arbeitneh- mer auch noch nach seinem Ausscheiden zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt. Dies sei bei der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen. Zwar sei keine Gewinnabschöpfung vorzunehmen, jedoch müsse die Höhe der Entschädigung einen echten Hemmungs- effekt bewirken. Als weiterer Bemessungsfaktor sei zudem die Intensität der Persönlichkeitsrechts- verletzung zu berücksichtigen gewesen.