Unwirksame Betriebsratswahl aufgrund unzulässiger Briefwahl ArbG Krefeld, Urteil vom 01.08.2018 (Az.: 3 BV 8/18)

Ausgabe 35 | September 2018
Bei der Beklagten fanden im März 2018 Betriebsratswahlen statt. Die Wahl wurde in den Bereichen Werksfeuerwehr, Werkschutz und Betriebsärztlicher Dienst als Briefwahl durchgeführt. Der Wahl-vorstand hatte dies unter Berufung auf § 24 Abs. 3 S. 1 WO, wonach für Betriebsteile und Kleinst-betriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe beschlossen werden kann, beschlossen. Vier Arbeitnehmer fochten die Wahl wegen verschiedener Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften erfolgreich an. Für die Bereiche Werksfeuerwehr, Werkschutz und Betriebsärztlicher Dienst hätte nach der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz keine Briefwahl angeordnet werden dürfen, da es sich nicht um räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile handelte. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts handelte es sich bei den betroffenen Bereichen weder um Betriebsteile noch war das Kriterium der räumlichen Entfernung erfüllt, da das Betriebsgelände nur eine maximale Ausdehnung von etwa zwei Kilometern hat. Eine Auswirkung auf das Wahlergebnis konnte nicht ausgeschlossen werden, da zwei der acht Vorschlagslisten nur um sechs Stimmen auseinanderlagen. Entscheidend war, dass die Wahlbeteiligung in den betroffenen Bereichen deutlich geringer war als im restlichen Betrieb. Auch die Anzahl der ungültigen Stimmen war bei der Briefwahl deutlich erhöht. Daher war die Möglichkeit gegeben, dass ohne Anordnung der Briefwahl in den genannten Bereichen bis zu 21 Beschäftigte zusätzlich gewählt hätten und bis zu neun zusätzliche Stimmen abgegeben worden wären. Bereits sechs Stimmen mehr für eine Liste hätten zu einer Veränderung der Zusammensetzung des Betriebsrats führen können.